Bei Werbung gegenüber Kindern sind besondere Regeln zu beachten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besagt in Nr. 28 des Anhangs, dass die in eine Werbung einbezogene, unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder Erwachsene dazu zu veranlassen, eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt (sogenannte „Blacklist“). …read more