Der Gutachterausschuss für Wettbewerbsfragen prüfte, ob die häufig verwendete Aussage „Ihre Nr. 1“ eine unzulässige Spitzenstellungs-Behauptung darstellt. Konkret lag der Stellungnahme des Gremiums die Aussage einer Immobilienmaklerin zugrunde, die als „Ihre Nr. 1 bei Ferienunterkunftsvermittlung am Lago di Como“ geworben hatte. …read more