In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Gewinnspiel fand sich die Klausel, dass sich der Teilnehmer mit Telefonanrufen zu Werbezwecken einverstanden erkläre. Das Kammergericht (KG) Berlin beanstandete die Klausel jedoch als intransparent, weil die zu bewerbende Produktgattung nicht angegeben worden sei. In einem anderen Verfahren urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, …read more